Rechtslage
Rechtliches zur Gaskontrolle
Die gesetzlichen Bestimmungen verlangen neu eine regelmässige Kontrolle von Gasgeräten (Flüssiggasanlagen).Verbindliche Vorschriften sind in der Verordnung VUV 32c verankert und mit der EKAS-Richtlinie wurde konkretisiert, wie die Verordnungsvorschriften erfüllt werden können.
Die entsprechende Richtlinie Flüssiggas EKAS 6517 wurde daraufhin ausgearbeitet und auf den 6. Dezember 2017 in Kraft gesetzt. Diese Richtlinie ist nun verbindlich und im Kapitel 16 werden die Kontrollen geregelt.
Die Flüssiggasanlagen sind vor der Inbetriebnahme, nach Instandhaltungen und nach Änderungen sowie periodisch zu kontrollieren, insbesondere hinsichtlich der Dichtheit und Funktion der Geräte. Kontrollen dürfen nur durch den Arbeitskreis LPG geprüfte und zugelassene Kontrolleure durchgeführt werden.
Die Kontrollintervalle sind in der Schweiz folgendermassen geregelt:
- Flüssiggasanlagen in Strassenfahrzeugen alle 3 Jahre
- Flüssiggasanlagen im Campingbereich alle 3 Jahre
- Flüssgasanlagen in Schiffen alle 3 Jahre
- Flüssiggasanlagen bei Veranstaltungen jährlich
Geprüfte Strassenfahrzeuge, Wohnwagen und Schiffe werden nach erfolgreicher Kontrolle mit einer Vignette markiert. Bei Veranstaltungen muss jedes Gasgerät separat mit einer Vignette markiert werden. Ausserdem wird dem Betreiber eine Kontrollbescheinigung ausgehändigt.
z.B. kann die Kontrollbescheinigung durch einen Campingplatzbetreiber verlangt werden und wenn diese nicht vorliegt kann er Ihnen den Zutritt verweigern. Weiter können die Kontrollbescheinigungen auch beim Strassenverkehrsamt (noch nicht überall) verlangt werden und gelten als bestanteil der Fahrzeugprüfung. Bei Veranstaltungen kann es sein das Sie die Kontrollbescheinigung der Gewerbepolizei oder Feuerpolizei vorzeigen müssen.